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Renntag Köln, 12.07.2009
 
DRAV - Deutscher Rennverband für Arabische Vollblüter e.V.

Satzung

Deutscher Rennverband
für Arabische Vollblüter e.V.
SATZUNG
Deutscher Rennverband für Arabische Vollblüter e.V.
Stand: 07.04.2001
Ergänzung 23.06.2007

- § 1 -
Name und Sitz des Vereins
Der Verein hat den Namen Deutscher Rennverband für Arabische Vollblüter e.V. Er hat seinen Sitz und ordentlichen Gerichtsstand in 78166 Donaueschingen und ist beim Vereinsregister des Amtsgerichts in 78166 Donaueschingen eingetragen.

- § 2 -
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

- § 3 -
Zweck und Aufgaben des Vereins
1 Die Vereinigung stellt den Zusammenschluss der Züchter und Besitzer von Vollblutaraberrennpferden dar. Ihre Hauptaufgabe besteht darin:
a) Rennen für Arabische Vollblüter als Leistungsprüfung durchzuführen bzw. durch von ihr anerkannte Rennvereine durchführen zu lassen. Hierzu ist sie vom Verband der Züchter und Freunde des Arabischen Pferdes e.V.(VZAP)und dem Zuchtverband für Sportpferde Arabischer Abstammung e.V.(ZSAA) beauftragt
b) Zu diesem Zweck erlässt der DRAV eine Rennordnung unter Berücksichtigung der Zuchtbuchordnung des VZAP/ ZSAA und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen.
c) Die Interessen der Züchter und Besitzer der Vollblutaraberrennpferde gegenüber den Bundes-, Landes-, und Kommunalbehörden sowie allen Organisationen des internationalen und deutschen Pferdesports, insbesondere auch gegenüber dem Direktorium für Vollblutzucht und Rennen e.V. einschließlich der Rennvereine wahrzunehmen und zu vertreten.
d) die in der Rennordnung vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im WRK KÖLN, sowie auf der Homepage des DRAV. www.drav.org. Diese und sonstige Mitteilungen des DRAV werden in der Zeitschrift " Distanz Aktuell "veröffentlicht
2. Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise die Förderung der Vollblutaraberzucht im Interesse der Erhaltung einer leistungsstarken Pferdezucht.
Die gebildete Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts über steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der ab 1.1.1990 geltenden Fassung der §§ 51 ff. AO.
3. Die Vereinigung darf keine anderen Ziele als die in den Absätzen 1+2 bezeichneten verfolgen, vor allem keine Gewinne erstreben. Der Zweck der Vereinigung ist damit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
4. Die Vereinigung darf vor allem den Mitgliedern keine Gewinne oder sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins zuführen und keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5. Auslagen und Vergütung für Tätigkeiten des Vereins können auf Grund eines Beschlusses der Vorstandschaft, oder rechtsgültiger Verträge vergütet werden.

- § 4 -
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet und die deutsche Vollblutaraberzucht mit ihren Leistungsprüfungen zu unterstützen gewillt ist.
2. Mitglied können Vereinigungen werden, die gewillt sind, den Verbandszweck des Vereins zu unterstützen.
3. Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines schriftlichen Antrags. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
4. Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes, durch Beschluss der Mitgliederversammlung, zum Ehrenmitglied ernannt werden. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden. Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie dem Vorstand, soweit sie diesem angehören.
5. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Erklärung des freiwilligen Austritts, die zum Ende eines Kalenderjahres abgegeben werden kann und im Laufe eines Jahres bis zum 31. Oktober der Geschäftsführung durch Einschreibebrief zugegangen sein muss. Bei verspätetem Eingang der Austrittserklärung wird diese erst mit Ablauf des darauffolgenden Jahres wirksam,
c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es das Ansehen des Vereins oder der Vollblutaraberzucht und des Rennsports gröblich schädigt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder die Bürgerlichen Ehrenrechte verliert. Dem Mitglied ist unter Angabe der Gründe Gelegenheit zu geben sich schriftlich oder mündlich zu äußern. Die Entscheidung über die Ausschließung trifft der Vorstand. Die Entscheidung muss schriftlich begründet sein und dem Mitglied zur Kenntnis gebracht werden. Gegen den ausschließenden Beschluss steht dem Mitglied der Einspruch innerhalb vier Wochen nach Erhalt der Benachrichtigung oder Bekanntgabe zu. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.
6. Neben der ordentlichen Mitgliedschaft, können fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.

- § 5 -
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder erkennen die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland satzungsgemäß erlassene und ordnungsgemäß bekannt gegebene Rennordnung in ihrer jeweiligen Fassung für sich als unmittelbar verbindlich an. Ebenso erkennen sie alle Richtlinien, Durchführungsbestimmungen, Einzelmaßnahmen und Entscheidungen, die öffentliche Institutionen auf dem Gebiet der Araberzucht und der Leistungsprüfung erlassen, als für sich unmittelbar verbindlich an.
2. Alle Mitglieder ab dem 18. Lebensjahr sind stimm- und wahlberechtigt. Jedes Mitglied kann in der Mitgliederversammlung nur sich selbst vertreten.
3. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Eine Haftung der Vereinsmitglieder ist auf etwa rückständige Beitrage aller Art des in Frage kommenden Mitglieds beschränkt.

- § 6 -
Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

- § 7 -
Der Vorstand und seine Aufgaben
1. Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, und zwar:
a) dem Präsidenten
b) dem Vizepräsidenten.
c) den Zuchtleitern des VZAP und des ZSAA
d) bis zu drei weiteren Mitgliedern
2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt, soweit nicht als Vorstandsmitglied gemäß § 7 Ziffer 1 c bestimmt. Geheime Wahl wird nur vorgenommen, wenn sie in der Versammlung verlangt wird. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
3. Der Präsident und der Vizepräsident haben folgende Aufgaben:
a) Der Präsident und der Vizepräsident vertreten den Verein jeder für sich gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.
b) Der Präsident beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Im Verhinderungsfalle wird er durch den Vizepräsidenten vertreten.
c) Der Präsident schlägt dem Vorstand die Bestellung und Abberufung eines Geschäftsführers vor, weist ihm seine Aufgaben zu und überwacht seine Tätigkeit.
d) Der Präsident beruft die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen ein und leitet diese.
e) Der Präsident stellt die Tagesordnung für die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen auf.
4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die allgemeine Zweckausrichtung des Vereins gemäß § 3 eingehalten wird.
b) Er entscheidet über die Aufnahmeanträge.
c) Er entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes.
d) Er bestellt den Geschäftsführer und beruft ihn ab.
e) Er setzt den Jahresbeitrag sowie ein Aufnahmegeld für neu einzutretendes Mitglieder fest.
Entscheidung der Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragen
f) Der Vorstand beschließt im übrigen über alle diejenigen Angelegenheiten, die nicht zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragen sind.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftliche Weise gefasst werden.
6. Der Vorstand muss auf Wunsch von einem Drittel der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen zusammentreten.

§ 8 -
Die Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich bis 30.6. eines Kalenderjahres stattfinden. Sie wird durch den Präsidenten unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von 21 Tagen schriftlich einberufen. Mit der Einladung ist die Aufforderung zu verbinden, Anträge zur Tagesordnung innerhalb von 10 Tagen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand bei der Geschäftsstelle einzureichen.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Präsidenten und den Vorstand und müssen einberufen werden, wenn mindestens 30% aller Mitglieder dies schriftlich beantragen. Eine solche Einberufung hat mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. Bei Einhaltung von Fristen ist grundsätzlich das Datum des Poststempels maßgebend.
3. In der Mitgliederversammlung führt der Präsident den Vorsitz, bei seiner Verhinderung der Vizepräsident.
4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied Stimmrecht gemäß § 5 Ziffer 2.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
6. über die Sitzungen und Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll muss in der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt werden.
7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme des Geschäftsberichts sowie der Jahresrechnung
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Protokolls der vorjährigen Mitgliederversammlung
d) Genehmigung des aufgestellten Voranschlages
e) Wahl des Vorstandes sowie zweier Kassenprüfer und deren Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren (Wiederwahl ist zulässig)
f) Wahl der Vertreter des Vereins für andere Institutionen
g) Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmegesuchen und den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss aus dem Verein
h) Beschlussfassung über die Satzung und etwaige Änderungen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines

- § 9 -
Kassenführung
1. Die Kassenführung obliegt dem Geschäftsführer

- § 10 -
Auflösung des Vereines
1 .Die Auflösung des Vereines kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins erfordert die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Der Beschluss muss mit drei Vierteln Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
2. Bei Beschlussunfähigkeit kann innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit mindestens achttägiger Frist einberufen werden. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung ist alsdann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den VZAP und. ZSAA. Es darf nur ausschließlich und unmittelbar Verwendung finden für die gemeinnützigen Zwecke der Unterstützung der Vollblutaraberzucht.

- § 11 -
Inkrafttreten
1. Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten verliert die bisherige Satzung des Vereins ihre Wirksamkeit.