ARO Nr. 2/18 Identitätsprüfung
Bei der Übergabe des Pferdes sind die Abzeichen anhand des Pferdepasses durch den Trainer sofort zu überprüfen. Das Ergebnis und die Übernahme des Pferdes sind im Pass einzutragen. Bei Unterlassung der Überprüfung bzw. Eintragung ist vom Trainer eine Gebühr in Höhe von 50 € an den DRAV zu entrichten.
ARO Nr. 4/29
Impfbestimmungen werden dahingehend geändert, dass ein Pferd nach den ersten zwei ordnungsgemäss durchgeführten Impfungen zur Grundimmunisierung gegen den seuchenhaften Husten zu Rennen zugelassen ist.
Grundimmunisierung gegen den seuchenhaften Husten zweimal im Abstand von nicht weniger als 3 Wochen und nicht mehr als 3 Monaten (21- 92 Tage) und ein drittes mal 5-7 Monate(150 - 215 Tage) nach der zweiten Schutzimpfung geimpft werden. Die Wiederholungsimpfungen sind für in Deutschland trainierte Pferde jeweils im Abstand von nicht mehr als 9 Monate durchzuführen (Bei einem Start in Holland wird ein Abstand von 6 Monaten verlangt).
Kürzere Abstände sind möglich und empfehlenswert.
Für im Ausland trainierte bzw. kurzfristig nach Deutschland importierte Pferde muß die Wiederholungsimpfung innerhalb von 365 Tagen durchgeführt sein.
ARO Nr. 68
Berufstrainer/Besitzertrainer sind verpflichtet, jährlich Legitimationskarten zu erwerben und diese auf Anforderung einer Rennleitung vorzulegen. Für die Erteilung bzw. Erneuerung einer Lizenz wird eine Gebühr erhoben.Die Gebühr für die Erneuerung verdoppelt sich, falls diese nach dem 15. Februar beantragt wird.
ARO Nr. 74
Ein Trainer hat zu Beginn des Rennjahres, spätestens bis 15. Februar, an den DRAV ein Verzeichnis der Trainingslisten mit der KOPIE des kompletten Impfpasses einzureichen.
Die Trainingslisten sind jederzeit auf dem aktuellen Stand zu halten. Ein Zu-oder Abgang von der Trainingsliste ist unverzüglich der Renntechnik zu melden.
ARO Nr. 87
Bei einer plötzlichen Auflösung eines Trainingsverhältnisses sind die Pferde noch 4 Wochen unter den Namen des Trainers startberechtigt.
ARO Nr. 136
Das Konto eines Besitzers, dessen Pferd für ein Rennen genannt wird, muß am Tage der Nennung eine Mindestdeckung von 150,- € pro genanntem Pferd aufweisen.
ARO Nr. 160
Der Besitzer eines Pferdes, das entgegen den Starterangaben am Rennen nicht teilgenommen hat, hat an den DRAV entweder ein Reugeld zu zahlen oder das Pferd ist für die auf den Renntag folgenden 14 Tage zu keinem Rennen zugelassen. Das Reugeld beträgt in einem Rennen mit einer Gesamtdotierung von mehr als 3.100 € 51 € und in Rennen mit einer Gesamtdotierung von 3.100 € und weniger 25 € und bei Rennen der Klasse B 15 €.
ARO Nr. 161
Das nicht starten des Pferdes muss in der Zeit zwischen 8.00 - 9:00 Uhr morgens am Renntag angezeigt werden. Der Trainer hat bei der Abmeldung d. Pferdes d. Renntechnik/DRAV anzugeben, ob ein Reugeld gezahlt werden soll oder die Regelung gemäß ARO Nr. 168 zum Tragen kommt. Wird das Nichtstarten nach 9:00 Uhr angezeigt ist das Reugeld gemäß ARO Nr. 160 zu zahlen. Dies entfällt, wenn am Renntag eine Erkrankung nachgewiesen wird oder höhere Gewalt erst nach 9:00 Uhr eingetreten ist.
ARO Nr. 163 Nichtzulassung einer tragenden Stute
Eine tragende Stute ist nach 120 Tagen Trächtigkeit nicht mehr zu Rennen zugelassen. Dies ist international üblich.
ARO Nr. 168
Ein Pferd, das entgegen den Starterangaben an einem Rennen nicht teilgenommen hat und für das kein Reugeld gezahlt wird, ist für die auf den Renntag folgenden 14 Tagen zu keinem Rennen zugelassen.
Wegfall des Reugeldstempels ab 2005. Neue Racing Clearance Notification.
Auf der internationale Sitzung in Paris ist entschieden worden, den Reugeldstempel im Pferdepass durch ein Formular (RCN) zu ersetzten. Weitere Informationen über diese neue Verfahrungsweise werden rechtzeitig veröffentlicht.